Mensch, Moral, Recht – 4

Die Funktion(en) des Strafrechts

Wir haben in 3 gesehen, dass das Strafrecht nicht vor Taten  schützt, die sich gegen eine Gesellschaft und ihre Mitglieder richten. Wozu taugt es dann?

  1. Die Höhe der Strafbewehrung gibt Auskunft über die in einer Gesschaft geltende Wertehierarchie. Eigentumsdelikte, sofern sie zum Nachteil eines Individuums oder einer juristischen Person begangen werden, sind bei uns hoch strafbewehrt. . Verbrechen gegen Leib und Leben sind weniger strafbewehrt. Vielleicht rührt das daher, dass feine Leute seltener unbeherrscht reagieren und es gesellschaftlich weniger wichtig ist, ob sich die Unterprivilegierten prügeln oder gegenseitig totschlagen.
  2. Die Strafbewehrung suggeriert  für den größten Teil der Bevölkerung Sicherheit. Menschen, deren frühkindliche Sozialisation erfolgreich verlaufen ist, können sich nämlich einfach nicht vorstellen, dass jemand etwas macht, was eine Strafe nach sich ziehen könnte. Risikofreude gehört nicht zu ihren herausragenden Eigenschaften.  Dass die Befriedigung niederer Instinkte – siehe Todsünden – einem Individuum eine Befriedigung verschaffen könnte, die das Risiko wert ist, entzieht sich völlig ihrem gedanklichen Zugriff.   Kriminelles, abweichendes Verhalten folgt einer ihnen unbekannten Logik.
  3. Kommt es zu einer Verurteilung, wird dem allgemeinen Rechtsempfinden  Rechnung getragen. Der Angriff auf die gesellschaftlichen Werte wurde erfolgreich abgewehrt, die Täterin ihrer gerechten Strafe zugeführt und es kehrt wieder Ruhe ein. Die in ihrer Kindheit erfolgreich Sozialisierten können wieder ruhig schlafen. Auch wenn sich am beunruhigenden Zustand dadurch nicht das geringste geändert hat. Die Kiffer kiffen weiter, die Prostituierten tragen weiterhin ihre Haut zu Markte und die latente Aggressivität der Totschläger  wird nicht beseitigt. Einzig der Rechtsfrieden ist hergestellt.

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